Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Auftrag
Der uns erteilte Auftrag und der der Sendung beizugebende Lieferschein müssen die Materialart, die Menge, das Gewicht und die Stärke der zu bearbeitenden Materialien enthalten. Die von uns ermittelte Stärke der Materialien sowie die nach der Verzinkung festgestellten Gewichte sind für die Auftragsberechnung verbindlich. Die angelieferten Materialien werden von uns nicht gezählt.

Die handelsüblichen Feuerverzinkung wird als Oberflächenschutz gemäß DIN EN ISO 1461 hergestellt und bietet keine absolute Gewähr vollkommender Glattheit, daher werden Nebenarbeiten, wie z.B. einbaufertiges Nachputzen (restlose Entfernung von Zinkbärten, Zinkläufern und Verdickungen) sowie Signierarbeiten, Zusammenstellung von Transportkolli, Gestellung von Verpackungsmaterial u. a. im Bestellfalle gesondert vereinbart und nach Zeitaufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Vertragsgegenstand ist ausschließlich eine Feuerverzinkung gemäß DIN EN ISO 1461, wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Feuerverzinkung für weitere Verwendungszwecke und Folgebehandlungen, z. B. Pulverbeschichtung, Nasslackierung etc. geeignet ist.

2. Transport
Die Anlieferung der zu verzinkenden Materialien und die Abholung der verzinkten Materialien ist Sache des Bestellers, es sei denn, dass wir es ausdrücklich übernommen haben, Partien im Rahmen unserer Fuhrparkmöglich- keiten entsprechend unserem Tourenplan abzuholen und auszuliefern.
Für den Fall, dass wir die An- und Ablieferung übernommen haben, gilt folgendes: Die Abholstelle ist auf jeden Fall gleich der Ablieferungsstelle. Übernehmen wir die Fracht, so berechnen wir einen Preisaufschlag gemäß Ziff. 4. Unsere Fahrer übernehmen die Materialien bei dem Besteller ohne Prüfung der Beschaffenheit, des Gewichtes bzw. der Stückzahl der Materialien. Empfangsbestätigungen werden durch unsere Fahrer daher ohne Gewähr ausgestellt. Die Ware reist sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückweg auf Gefahr des Bestellers. Wir haften auch nicht für die während des Transportes eintretenden Beschädigungen bzw. Verluste der Gegenstände des Bestellers. Für Wartezeiten des Bestellers, die dadurch bedingt sind, dass sich die Abholung mit unseren Lastwagen verzögert, haften wir nicht. Kann der Besteller unseren abholbereiten Fahrern zu verzinkende Materialien – aus welchen Gründen auch immer – abredewidrig nicht übergeben oder ist er nicht anwesend, obwohl er von dem Abholtermin unterrichtet ist und diesem nicht widersprochen hat, so ist er zum Ersatz des durch diese Fehlfahrt entstandenen Schadens verpflichtet. Das gleiche gilt für die Ablieferung verzinkter Gegenstände. Bis zur nächsten Fahrt lagern wir die Gegenstände auf Gefahr und Rechnung des Bestellers.

3. Lieferzeit
Die Verzinkung wird von uns so schnell wie möglich vorgenommen. Lieferfristen können von uns nicht zugesagt werden. Wird dennoch von uns ausnahmsweise eine Lieferfrist zugesagt und überschreiten wir diese ohne Verschulden bzw. aus betrieblichen Gründen nur unerheblich, so ist der Besteller nicht zum Rücktritt oder zu Schadenersatzforderungen berechtigt. Unerheblich ist eine Fristüberschreitung von bis zu 14 Tagen.
Mündliche Fristabsprachen gelten als nicht getroffen.
Stehen der termingerechten Erledigung eines Verzinkungsauftrages unvorhergesehene Hindernisse bzw. Ereignisse wie Materialmangel, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Streik und Aussperrung entgegen oder liegt ein Fall höherer Gewalt im eigenen Betrieb oder unserer Zulieferer vor, so tritt eine angemessene Verlängerung der vereinbarten Lieferzeit ein. Die zugesagte Lieferzeit verlängert sich ferner um einen angemessenen Zeitraum, wenn Materialart, Stückzahl, Stärke bzw. Gewicht der tatsächlich angelieferten Materialien von den Angaben im Auftrag bzw. Lieferschein abweichen und wir zur fristgemäßen Bearbeitung der Überschussmenge nicht in der Lage sind.
Sind wir aufgrund der o. a. unvorhergesehenen Hindernisse bzw. Ereignisse zur Erledigung des Verzinkungsauftrages innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht in der Lage, so werden wir von unserer vertraglichen Verpflichtung frei. Wir sind verpflichtet, den Besteller unverzüglich davon zu unterrichten, dass wir den Auftrag aus den genannten Gründen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchführen können.

4. Preisberechnung
Die Angebots- bzw. Listenpreise verstehen sich bei freier Anlieferung und ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Partien, die mit unseren Fahrzeugen gefrachtet werden, erfolgt ein anteiliger Frachtkostenauf- schlag auf die Verzinkungskosten, und zwar nach der jeweils gültigen Frachtstaffel.
Die Verzinkungspreise werden je nach Vereinbarung, nach dem bei uns ermittelten Gewicht per kg verzinktes Material berechnet. Bei der Berechnung der Preise nach dem Gewicht ist die Materialart und die Stärke des
zu verzinkenden Materials preismitbestimmend. Die Stärke der Gegenstände wird vor dem Verzinken gemessen.
Weichen die zu verzinkenden Gegenstände in der Stärke des Materials voneinander ab und ist die Preisberechnung nach dem Gewicht des Materials vereinbart, so ist die Stärke derjenigen Materialart maßgebend, die den größten Anteil hat.
Zwischenstärken, die in der Preisliste nicht aufgeführt sind, werden um Preise der nächst schwächeren Materialart berechnet.
Wenn aufgrund der Art und Menge der angelieferten Materialien ein Sonderpreis vereinbart wurde und sich später herausstellt, dass der Kunde über die Materialart oder die Menge falsche Angaben gemacht hat, so sind wir zur Korrektur des Preises nach der Preisliste berechtigt.
Bei Gegenständen, die infolge ihrer Konstruktion sehr schwer zu verzinken sind oder sonst wesentlich mehr Zeit als üblich beanspruchen, wird ein dem Mehraufwand entsprechender Preiszuschlag berechnet. Auf die in der Preisliste in der jeweils gültigen Fassung enthaltenen Preise berechnen wir bis zu 200% Aufschlag, wenn Gegenstände
a) zweimal getaucht werden müssen,
b) sperrig sind, z. B. Balkongeländer,
c) entzinkt werden sollen,
d) aus beruhigtem Material bestehen und/oder eine höhere Zinkauflage als 150 µm aufweisen.

Sämtliche Schlosserarbeiten (z. B. Bohren von Entlüftungslöchern) sind im Verzinkungspreis nicht inbegriffen. Wir berechnen sie nach dem tatsächlichen Aufwand, sofern wir die Arbeiten durchführen können.
Bei Terminsonderwünschen, die nur durch Überstunden bzw. Sonderschichten erfüllt werden können, erheben wir einen Aufschlag.
Die von uns durchgeführten Verzinkungsarbeiten sind Lohnaufträge. Zahlung ist nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug binnen 8 Tagen mittels Scheck oder Banküberweisung zu leisten. Überschreitet der Besteller diese Frist von 8 Tagen, so werden Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3 % p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zzgl. Umsatzsteuer berechnet.

5. Verpackung
Die feuerverzinkten Materialien werden von uns nicht verpackt.

6. Haftung
Die zur Feuerverzinkung angelieferten Gegenstände werden wir fachlich richtig nach dem Stand der Technik behandeln. Die Bearbeitung nach bestimmten (nationalen, internationalen) Normen muss besonders vereinbart sein. Ob die uns angelieferten Gegenstände für die gewünschte Verzinkung geeignet sind, werden wir jedoch mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung nicht überprüfen. Wir haften nicht für Schäden, die an den Gegenständen trotz fachgemäßer Bearbeitung wegen ihrer Materialbeschaffenheit, dem Spannungsverzug und der unsachgemäßen Schweißung entstehen bzw. die sie bei dem Besteller bzw. Dritten trotz fachgemäßer Bearbeitung unserer- seits verursachen. Von der Haftung ausgeschlossen sind ferner solche Gegenstände, die unzulässigen mechanischen, chemischen oder elektrolytischen Einwirkungen ausgesetzt worden sind oder werden. Für Rißschäden bei Gußstücken ist jede Haftung ausgeschlossen, ebenso eine Haftung für Folgeschäden. Erhebliche Probleme können zudem bei kaltgepressten Gitterrosten und historischen Stählen auftreten, derartige Bauteile können durch eine Feuerverzinkung zerstört werden, das Risiko trägt ausschließlich der Auftraggeber. Gegenstände deren Wert den üblichen Rahmen von Material- und Arbeitseinsatz erheblich übersteigt (z. B.: Antiquitäten, Erbstücke, Kunstgegenstände, Kunstschmiedearbeiten, usw.) sind vom Auftraggeber ausdrücklich zu benennen, die Gabriel & Rakusch GmbH behält sich vor diese Teile gesondert zu prüfen und den Auftrag gegebenenfalls abzulehnen. Behälter, geschlossene Bottiche, geschlossene Hohlräume, hohle Konstruktionsteile, z. B. in Rohrkonstruktionen sowie Zwischenräume an geschweißten Flächen, müssen zur Entlüftung und zum Ablauf gebohrt sein. Hat der Gegenstand brennbare Stoffe enthalten, so müssen diese restlos entfernt werden, da sonst Explosions- bzw. Feuergefahr besteht. Da die Anordnung der Löcher Fachkenntnisse erfordert, muss sie vorher mit uns abgesprochen werden. Sind keine Entlüftungs- bzw. Ablauflöcher gebohrt und werden wir nicht schriftlich auf abgeschlossene Hohlräume u.a. hingewiesen, so haftet der Besteller für alle Explosionsschäden, die uns oder Dritten entstehen.

7. Gewährleistung
Ist die Feuerverzinkung mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so bessern wir diejenigen Teile aus, die nachweisbar durch von uns mangelhaft ausgeführte Bearbeitung ganz oder teilweise unbrauchbar gewor- den oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Ausbesserungen von Fehlstellen, die nicht von uns zu vertreten sind, erfolgen nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch, ohne Gewähr.
Für die Behebung der Mängel ist uns eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von spätestens 8 Tagen nach Empfang der verzinkten Gegenstände schriftlich vorgebracht und begründet werden. Lässt der Besteller diese Frist verstrei- chen, so sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere der Anspruch auf entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen.
Eventuell anfallende Frachtkosten für die gerügten Teile gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller trägt ebenfalls die Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen entstehen.

8. Beschaffenheit des zu verzinkenden Materials
Alle zu verzinkenden Gegenstände müssen frei von Farbe, Firnis, Fett, Öl oder anderen Verschmutzungen sein, die sich nicht durch normale Säurebehandlung entfernen lassen. Die Kosten für die Entfernung solcher Beläge sowie von alten Verzinkungen, besonders starken Rostbefalls und von Walzhaut trägt der Besteller. Müssen Gegenstände trotz eines vorhergehenden Reinigungsversuchs ein zweites Mal verzinkt werden, so werden die zusätzlichen Kosten ebenfalls dem Besteller in Rechnung gestellt.

9. Formveränderungen
Leicht konstruierte und größere Gegenstände können sich infolge der Badtemperatur von ca. 450 Grad mehr oder weniger deformieren. Wir wenden beim Verzinken solcher Gegenstände die größtmögliche Sorgfalt an, sind jedoch für Schäden, die infolge solcher Deformationen entstehen, nicht haftbar. Für durch die Bearbeitung bedingten Ausschuss durch Formveränderung, Risse oder dergleichen, ferner für eventuelle Beeinträchtigung der Maß- und Passgenauigkeit beweglicher Teile wird kein Kostenersatz geleistet.

10. Beruhigtes Material
Materialien mit höherem C. bzw. Si-Gehalt (beruhigter Stahl) können sich infolge starker Zinkaufnahme grau bzw. matt verfärben, Die Schicht kann spröde sein und eine bräunliche Färbung annehmen. Durch die hohe Zinkauflage kann es zu Abplatzungen der Zinkschicht kommen. Da es sich hierbei um naturgesetzliche Vorgänge handelt sind wir für Fehler dieser Art und eventuelle Schäden aus derartigen Erscheinungen nicht verantwortlich zu machen.

11. Pfandrecht und Sicherungseigentum
An den uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen des Bestellers haben wir ein Pfandrecht wegen aller unserer fälligen und nicht fälligen gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller.
Liefern wir dem Besteller die verzinkten Teile vor vollständiger Bezahlung aus, so überträgt der Besteller uns das Eigentum an diesen Teilen zwecks Sicherung aller Forderungen die uns aus der Geschäftsverbindung mit ihm zu- stehen, Sind die verzinkten Gegenstände dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert, so tritt an die Stelle der Sicherungsübereignung die Übertragung der Anwartschaft, so dass wir durch Befriedigung des Verkäufers das Eigentum erwerben können. Sind die verzinkten Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übereignet, so tritt der Besteller uns seinen Anspruch auf Rückübereignung ab. Dasselbe gilt für seine etwaigen Ansprüche aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer. Der Besteller tritt außerdem die Forderungen, die er aus der Weiterlieferung bzw., Weiterverarbeitung der verzinkten Teile erwirbt, an uns ab.

12. Mangelnde Kreditwürdigkeit
Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die unserer Ansicht nach geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern oder erhalten wir erst nach Vertragsschluss von solchen Umständen Kenntnis, so sind wir berechtigt, den Verzinkungsauftrag nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, Lehnt der Besteller Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung ab, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

13. Datenschutz
Der Kunde ist einverstanden, dass in den Kaufvertrag aufgenommene persönliche Daten nur zur internen Be- und Verarbeitung bzw. Auswertung dienen und nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Gabriel & Rakusch GmbH ist berechtigt, über den Kunden eine Kreditauskunft bei der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder einer anderen Informationsstelle einzuholen. Der Kunde erteilt dazu ausdrücklich seine Zustimmung.

14.Gerichtsstand Gerichtsstand ist Bad Aibling